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Dr. Jesko Baumhöfener JUGENDSTRAFVERTEIDIGER Schon
seit einiger Zeit wird beklagt, dass Jugendstrafverteidigung im
Vergleich zur Erwachsenenverteidigung ein häufig vernachlässigtes
Berufsfeld ist, weil angenommen wird, es handele sich hier
gewissermaßen um „Strafrecht light“ und weil sich ob der
Mandantenschaft keine allzu große Hoffnung auf hinreichende Bezahlung
gemacht wird. (1) Jugendstrafverteidiger (6) – Eine Untersuchung im Hinblick auf § 74 JGG. So lautet der Titel der Dissertation, die hier vorgestellt werden soll. (7) Die Arbeit widmet sich dem Thema „Verteidigung in Jugendstrafsachen“, weil sich die Anforderungen an den Verteidiger ob der Mandantenschaft so sehr unterscheiden von denen im Erwachsenenstrafverfahren. „Jugendliche befinden sich biologisch, physisch und sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten, häufig auch in der Aneignung von Verhaltensnormen, verbunden ist. Zudem steht der Jugendliche noch in einem Alter, in dem nicht nur er selbst, sondern auch andere für seine Entwicklung verantwortlich sind.“ (8) Eine solche Verantwortung trifft auch den Jugendstrafverteidiger. (9) In welcher Weise und welchem Umfang, wird im ersten Teil der Studie herausgefunden:
Im zweiten Teil der Arbeit werden, hierauf aufbauend, die Ergebnisse der eigenen Untersuchung dargestellt: In der Studie wurden Jugendstrafverteidiger befragt. (10) Primär hatten die Fragen den Unterschied der Wahl- zur Pflichtverteidigung zum Thema. Ergründet wird, ob die Untersuchungsteilnehmer ihr Engagement für den Jugendlichen von der Verteidigungsart abhängig machen.Ermittelt wird darüber hinaus, welche Auswirkung nach Meinung der Teilnehmer die Anwendung des § 74 JGG in der Weise hätte, dass darunter auch die Wahlverteidigerkosten des jugendlichen Mandanten fallen. So wird herausgefunden, ob die Jugendstrafverteidiger ihr Engagement für den Jugendlichen unter diesen Umständen ändern, ihren juristischen Schwerpunkt zum Jugendstrafrecht hinverlagern sowie ihr Engagement auch in Form von vermehrten Besuchen von Weiterbildungsveranstaltungen im Jugendstrafrecht und seinen Bezugswissenschaften verstärken würden. Hierzu hält die Untersuchung Antworten aus Sicht der Jugendstrafverteidiger bereit. Überdies werden – neben weiterem – Ergebnisse präsentiert zu der Jugendstrafverteidigerpraxis, Aus- und Weiterbildung im Jugendstrafrecht und seinen Bezugswissenschaften sowie zu den wesentlichen Unterschieden zwischen der Erwachsenen- und Jugendstrafverteidigung. Im dritten Teil folgen das Fazit der gesamten Arbeit und ein Ausblick auf die künftige Auslegung des § 74 JGG bzw. ein Vorschlag zu dessen Neuformulierung. Ohne dass hier zuviel verraten werden soll, hält die Auswertung der Antworten zum Teil Überraschendes bereit. Überwiegend haben sich die Hypothesen jedoch bestätigt. Nur soviel: Nach überwiegender Ansicht der Teilnehmer der Studie, bei denen es sich (zum Teil) um gut ausgebildeten (Jugend)-Strafverteidiger mit langjähriger Berufspraxis handelte, ist die Jugend- im Vergleich zur Erwachsenenstrafverteidigung (unter anderen Verfahrensbeteiligten) weniger anerkannt. Ein großer Teil gab an, im Falle der Pflichtverteidigung im Vergleich zur Wahlverteidigung weniger engagiert zu sein. Erstaunlich viele Studienteilnehmer gaben an, dass sie ihr Engagement für das Jugendstrafverfahren und die jugendlichen Mandanten verstärken würden, wenn (unumstritten) die Möglichkeit bestünde, über § 74 JGG auch die Wahlverteidigerkosten der Staatskasse aufzuerlegen. (11) Das Buch richtet sich an im Jugendstrafrecht wissenschaftlich Interessierte. Es dürfte jedoch gerade auch für den im Jugendstrafverfahren auftretenden Verteidiger ein interessantes Nachschlagewerk sein, vor allem mit Blick auf den hierdurch ermöglichten Vergleich der eigenen Praxis mit der anderer Jugendstrafverteidiger.
(1) Vgl. hierzu zuletzt Zieger, StV 2006, S. 375 ff. (2) S. hierzu ausführlich: Baumhöfener, S. 81 ff. (3) Sofern nicht gesondert erwähnt, soll es sich im Folgenden bei Jugendlichen immer auch um Heranwachsende i. S. d. § 1 II JGG handeln. (4) Abgedruckt bei Diemer/Schoreit/Sonnen, Anhang III, Richtlinien zum JGG, § 74 JGG, S. 1019. (5) Vgl. u.a.: Brunner in Brunner/Dölling, § 74 JGG, Rn. 7; Eisenberg, § 74 JGG, Rn. 15a; Ostendorf, § 74 JGG, Rn. 10. Zum Streitsstand sowie zum Ergebnis nach einer Wortlaut-, systematischen und teleologischen Interpretation ausführlich auch: Baumhöfener, S. 96 ff. An dieser Stelle nur soviel: Nach einer beträchtlichen Anzahl an Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen, denen auch der Autor anhängt, ist § 74 JGG so zu verstehen, dass hierunter die notwendigen Auslagen des Jugendlichen, mithin seine Wahlverteidigerkosten, subsumiert werden können. (6) Wohl wissend, dass es den Jugendstrafverteidiger als Berufsbezeichnung nicht gibt, wird im Folgenden aus Gründen der Lesbarkeit dieser Begriff gleichwohl verwendet. Aus demselben Grund werden lediglich generische Maskuline (z. B. der/die Jugendstrafverteidiger, der/die (Studien-)Teilnehmer verwendet. (7) Die Arbeit ist – soweit ersichtlich – die einzige Studie, die in jüngster Zeit über Jugendstrafverteidiger veröffentlich wurde. Sie ist in der Schriftenreihe der Deutschen Verreinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ), Band 38 erschienen; zu bestellen über www.dvjj.de (8) BVerfG, 2 BvR 1673/04 vom 31.5.2006, Absatz 50. (9) Losgelöst von einer Einbindung in das Erziehungsprinzip des JGG, s. hierzu ausführlich Baumhöfener, S. 5 ff. (10) Insgesamt wurden 314 Fragebögen an Jugendstrafverteidiger in ganz Deutschland verschickt, von denen 158 beantwortet zurückkamen. Das bedeutet eine (erfreulich hohe) Rücklaufquote von 50,3 %. (11) Für die Auswertung der Fragen mit anderem Themenbezug sowie generell für die genaue Anzahl der Antworten auf einzelne Fragen, das dazugehörige prozentuale Verhältnis und Darstellungen in Diagrammen bzw. Tabellen, s. Baumhöfener, S. 132 ff. |